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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BRAND GMBH + CO KG

1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit dem Kunden, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen. Der Verzicht auf die Schriftform ist seinerseits nur schriftlich möglich. Die Vertragssprache ist deutsch bzw. englisch. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AGB und einer anderen Sprachfassung ist die deutsche Fassung maßgeblich
1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten.
1.4. Wir dürfen die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten in der EDV speichern und verarbeiten.
1.5. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist unzulässig, es sei denn sie erfolgt mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder aus dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwachsenden, auf Zahlung gerichteten Gegenforderungen.
1.6. Aufträge mit einem Warenwert unter 100 € werden mit einem Mindermengenzuschlag von 20 € ausgeführt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Verpackungseinheiten (VE) gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Bei Lieferung innerhalb von 5 Arbeitstagen oder Auftragswerten bis zu 500 € behalten wir uns vor, auf eine Auftragsbestätigung zu verzichten.
1.7. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht in Wertheim / Mosbach. Wir sind auch berechtigt, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Ferner haben wir das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Rechtsstreit endgültig. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch uns stellt noch keine Ausübung unseres Wahlrechts dar; es ist in jedem Fall zulässig.
1.8. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Lieferung
2.1. Erfüllungsort ist unser Werk in Wertheim. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung in unserem Werk die Rampe verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versand, Transport-, Verpackungs-, Versicherungskosten, Ausfuhr oder Aufstellung, übernehmen. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationslager beim Kunden.
2.2. Soweit wir Abrufaufträgen zugestimmt haben, hat der Kunde die Gesamtmenge binnen 6 Monaten abzunehmen, spätestens jedoch zu dem von uns bestätigten Termin.
2.3. Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung für Rechnung des Kunden anderweitig veräußern.

3. Lieferzeiten, Verzug
3.1. Lieferzeiten verstehen sich ab Werk. Lieferfristen laufen ab Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, frühestens jedoch nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen und Eingang der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Genehmigungen oder Freigaben, keinesfalls jedoch vor Eingang vereinbarter Anzahlungen. Die Lieferfrist ist auf jeden Fall eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.2. Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen und Betriebsmitteln, verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
3.3. Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist und den Ablauf dieser Nachfrist voraus.
3.4. Bei Verzugsschäden ist unsere Haftung für Schadensersatz auf 10 % des Wertes unserer verspäteten Lieferung/Leistung begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.

4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Preise verstehen sich zuzüglich ggf. fälliger gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Kosten für Verpackung sowie Transport-, Fracht- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise verstehen sich weiter ausschließlich der Kosten für die Rücknahme und Wiederverwertung/Entsorgung von Altgeräten.
4.2. Rechnungen sind ohne Abzug fällig sofort bzw. zum angegebenen Zeitpunkt netto kosten- und spesenfrei in EURO und zahlbar auf unser Konto. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.
4.3. Bei Kunden, mit denen wir erstmalig oder nicht regelmäßig zusammenarbeiten, nach Zahlungsverzögerungen oder bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von einer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.
4.4. Liegen zwischen Abschluss und vereinbarter Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht. Für Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.
4.5. Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware wird dem Kunden ein Prüf- und Abwicklungsaufwand in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages (mindestens 10 €) berechnet. 4.6. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort fällig, und wir sind zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen nicht verpflichtet. 4.7. Bei Zahlungsverzug berechnen wir – vorbehaltlich weiter gehender Schadensersatzansprüche – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. 4.8. Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden (z.B. aus Gutschrift) können wir gegen unsere offenen Forderungen gegen den Kunden verrechnen.

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung aller unserer gegen den Kunden bestehenden Forderungen unser Eigentum. Sollten wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden haben, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
5.2. Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verbrauchen oder mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung.
5.3. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Wege seiner normalen Geschäftstätigkeit veräußern, soweit er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet hat.
5.4. Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziffer 5.3) und/oder neu gebildeten Sachen (Ziffer 5.2) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.
5.5. Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.
5.6. Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehalts- oder Miteigentumsware oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.7. Bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Nichterfolg bzw. Rückruf einer durch Abbuchungsauftrag/ Einzugsermächtigung erfolgenden Zahlung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden oder des Endabnehmers erlöschen die Rechte des Kunden aus Ziffer 5.3;

                 
der Kunde hat den jeweiligen Abnehmer umgehend auf unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen; er darf die Abtretung betreffende Erlösanteile nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden.
5.8. Im Verzugsfall sowie in den Fällen der Ziffer 5.7 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.

6. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
6.1. Wir gewährleisten, dass unsere Lieferware (einschließlich vereinbarter Montage) bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinausgehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.
6.2. Benötigt der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten, muss er ihre spezielle Eignung für diese – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit keine besondere Prüfpflicht. Die Einhaltung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln hängt von Einsatzort und Einsatzbedingungen ab, von denen wir keine Kenntnis haben. Maßnahmen für die Einhaltung liegen daher im Verantwortungsbereich des Kunden bzw. des jeweiligen Anwenders.
6.3. Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen wie z.B. Kolben, Dichtungen, Ventilen, sowie Bruch von Glas-, Kunststoff- und Keramikteilen, für die Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder bei Nichtbeachten der Bedienungsanleitung.
6.4. Im Fall berechtigter Mängelrüge sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung verpflichtet. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Erhöhte Aufwendungen für die Mängelgewährleistung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.
6.5. Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
6.6. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7. Setzt der Kunde die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gefährlichen Stoffen ein, muss er sie vor der Rücksendung reinigen. Ggf. erforderliche Kosten für Dekontamination/ Reinigung und Entsorgung können wir dem Kunden in Rechnung stellen.

7. Verjährung
Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang auf den Kunden. Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Verjährungsfristen der § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Falle von ersetzter oder reparierter Lieferware beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.

8. Softwarenutzung
8.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
8.2. Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff Urheberrechtsgesetz (UrhG)) vervielfältigen, übertragen, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung bzw. die des Softwarelieferanten zu verändern.
8.3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, verbleiben bei uns, bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unter-Lizenzen ist nicht zulässig.

9. Montage
9.1. Montagekosten können monatlich abgerechnet werden. Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Im Übrigen gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste "Montage- und Servicekosten".
9.2. Der Kunde hat unter Kostenübernahme zu stellen: Beleuchtung, Antriebskraft, ggf. Pressluft, Wasser, Schweißstrom und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse; elektrische Installationen zum Anschluss der von uns gelieferten Geräte; die erforderlichen Vorrichtungen (wie Hebezeuge); verschließbaren Raum zur Lagerung von Material, Werkzeuge und Kleidung während der Montage.

10. Ersatzteile, Wartung/Reparatur/Kalibrierung
10.1. Für Ersatzteile sowie für Wartungs-, Reparatur- und Kalibrierleistungen gilt die jeweils aktuelle Reparatur- und Austauschpreisliste.
10.2. Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren ab unserer Auslieferung beschränkt. Werden Ersatzteile nicht von uns hergestellt oder sind sie am Markt nicht mehr verfügbar – z.B. Elektronik-Bauteile –, oder ist das Ausgangsmaterial zu ihrer Herstellung nicht mehr verfügbar, so erlischt unsere Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen.
10.3. Für Kalibrierung und Wartung wird üblicherweise Verbrauchsmaterial aus BRAND-Produktion verwendet.
10.4. Wartungs- und Kalibrierleistungen können nur erbracht werden, wenn der Kunde zuvor die gesundheitliche Unbedenklichkeit der eingesandten Geräte erklärt hat.
10.5. Bei einem Reparatur-/Wartungswert bis zu 50 € behalten wir uns vor, auf einen separaten Kostenvoranschlag zu verzichten.

11. Rechtsbehalt, Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
11.1. Für von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen, Muster, Abbildungen sowie kaufmännische und technische Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Der Kunde darf diese nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung weder selbst produzieren noch produzieren lassen.
11.2. Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen oder sonstigen Vorgaben (Modelle, Muster usw.) liefern, haftet er uns bei Verschulden dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns bei Verschulden alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
11.3. Aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes und nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

Stand: April 2013

Die aktuellen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma BRAND GMBH + CO KG" stehen hier auch zum Download bereit.