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BRAND GMBH + CO KG Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestellungen außerhalb shop.brand.de

1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen außerhalb shop.brand.de der BRAND GmbH + CO KG („BRAND“) sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit dem Kunden, die außerhalb shop.brand.de zustande kommen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRAND diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf die Schriftform ist seinerseits nur schriftlich möglich. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden. Die Vertragssprache ist deutsch und/ oder englisch. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AGB und einer anderen Sprachfassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
1.3 BRAND Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen von BRAND Erzeugnissen bleiben vorbehalten.
1.4 BRAND darf die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch speichern und verarbeiten, nähere Informationen zum Thema Datenschutz enthält die Datenschutzerklärung https://www.brand.de/de/datenschutzerklaerung.
1.5 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist unzulässig, es sei denn, sie erfolgt mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder aus dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwachsenden, auf Zahlung gerichteten Gegenforderungen.
1.6 Aufträge mit einem Warenwert unter 250 € werden mit einem Mindermengenzuschlag von 50 € ausgeführt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Verpackungseinheiten (VE) gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Bei Lieferung innerhalb von 5 Arbeitstagen oder Auftragswerten bis zu 500 € behält BRAND sich vor, auf eine Auftragsbestätigung zu verzichten.
1.7 Für Geschäfte mit Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, und mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main. BRAND ist auch berechtigt, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Ferner hat BRAND das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Rechtsstreit endgültig. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch BRAND stellt noch keine Ausübung des Wahlrechts dar; es ist in jedem Fall zulässig.
1.8 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

2 Lieferung

2.1 Erfüllungsort ist das Werk von BRAND in Wertheim. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung verpackt und zum Abtransport verladen worden ist ((FCA Wertheim) (Incoterms® 2020 free carrier)) und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BRAND noch andere Leistungen, z. B. Versand, Transport-, Verpackungs- oder Versicherungskosten, Ausfuhr oder Aufstellung, übernimmt. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationslager beim Kunden.
2.2 Soweit BRAND Abrufaufträgen zugestimmt hat, hat der Kunde die Gesamtmenge bis zum vereinbarten Termin, ansonsten binnen 6 Monaten abzunehmen.

3 Lieferzeiten, Höhere Gewalt, Verzug

3.1 Lieferzeiten verstehen sich ab Werk. Lieferfristen oder Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde von ihm zu beschaffende Informationen und Unterlagen wie Zeichnungen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und Anzahlungen leistet sowie alle ihm sonst obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle für Export, Import oder Verbringung erforderlichen Informationen (z.B. Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck), Unterlagen, Genehmigungen und Zeugnisse, die ggf. für die Erfüllung von Verpflichtungen von BRAND erforderlich sind, unverzüglich beizubringen. Kommt es bei erforderlichen Genehmigungs-, Prüfungs- oder Auskunftsverfahren zu Verzögerungen, so verlängern sich dadurch Lieferfristen und -termine entsprechend, wenn nicht BRAND die Verzögerung allein zu vertreten hat.
3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.3 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche, nicht von BRAND zu vertretende Ereignisse, z.B. Streiks oder Aussperrungen, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung andauern.
3.4 BRAND wird den Kunden unverzüglich über Lieferhindernisse oder Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer informieren.
3.5 Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist und den Ablauf dieser Nachfrist voraus. Der Kunde hat BRAND über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.
3.6 Bei Verzugsschäden ist die Haftung für Schadensersatz auf 10 % des Wertes der verspäteten Lieferung/ Leistung begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4 Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Preise verstehen sich zuzüglich ggf. fälliger gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten FCA (Incoterms® 2020 free carrier), Wertheim. Kosten für Verpackung sowie Transport-, Fracht- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten für den Rücktransports von Produkten zur Wartung oder Entsorgung werden nicht übernommen.
4.2 Rechnungen sind ohne Abzug fällig sofort bzw. zum angegebenen Zeitpunkt netto kosten- und spesenfrei in EURO und zahlbar auf das von BRAND benannte Konto. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Wechsel und Schecks nimmt BRAND nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.
4.3 Bei Kunden, mit denen BRAND erstmalig oder nicht regelmäßig zusammenarbeitet, nach Zahlungsverzögerungen oder bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden kann BRAND jede Einzellieferung von einer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.
4.4 Liegen zwischen Abschluss und vereinbarter Lieferung mehr als 4 Monate, so kann BRAND im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der der Kostensteigerung bei BRAND bis zur Lieferung entspricht.
4.5 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware wird dem Kunden ein Prüf- und Abwicklungsaufwand in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages (mindestens 50 €) berechnet.
4.6 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von BRAND gegen ihn sofort fällig, und BRAND ist zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen nicht verpflichtet.
4.7 Bei Zahlungsverzug berechnet BRAND – vorbehaltlich weiter gehender Schadensersatzansprüche – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
4.8 Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden (z.B. aus Gutschrift) kann BRAND gegen offene Forderungen von BRAND gegen den Kunden verrechnen.

5 Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung Eigentum von BRAND. Sollte BRAND noch weitere Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung haben, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
5.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verbrauchen oder mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so wird BRAND an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Die Miteigentumsquote von BRAND richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung.
5.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware im Wege seiner normalen Geschäftstätigkeit veräußern, soweit er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet hat.
5.4 Der Kunde tritt BRAND die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziffer 5.3) und/oder neu gebildeten Sachen (Ziffer 5.2) in Höhe der Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an BRAND verwenden.
5.5 Auf Verlangen des Kunden gibt BRAND Sicherheiten nach eigener Auswahl frei, wenn und soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
5.6 Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehalts- oder Miteigentumsware oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde BRAND unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.7 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Nichterfolg bzw. Rückruf einer durch SEPA-Lastschriftverfahren erfolgenden Zahlung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden oder des Endabnehmers erlöschen die Rechte des Kunden aus Ziffer 5.3; der Kunde hat den jeweiligen Abnehmer umgehend auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt von BRAND hinzuweisen; er darf die Abtretung betreffende Erlösanteile nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden und BRAND ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
5.8 Bei schuldhaften Verstößen des Kunden gegen Vertragspflichten, insbesondere in den Fällen der Ziffer 5.7 ist BRAND berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung der Rechte von BRAND kann BRAND sämtliche die Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/ Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.

6 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

6.1 BRAND gewährleistet, dass Lieferware von BRAND (einschließlich vereinbarter Montage) bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung der Lieferware richtet sich nach der vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung.
6.2                 Benötigt der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten, muss er ihre spezielle Eignung für diese – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Für eine von BRAND nicht bestätigte Verwendbarkeit schließt BRAND die Haftung aus. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haftet BRAND nicht. Die Einhaltung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln hängt von Einsatzort und Einsatzbedingungen ab, von denen BRAND keine Kenntnis hat. Maßnahmen für die Einhaltung liegen daher im Verantwortungsbereich des Kunden oder des jeweiligen Anwenders.
6.3 BRAND haftet nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen wie z.B. Kolben, Dichtungen, Ventilen, sowie Bruch von Glas-, Kunststoff- und Keramikteilen, für die Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder bei Nichtbeachten der Bedienungsanleitung.
6.4 Im Fall berechtigter Mängelrüge ist BRAND zunächst nur zur Nacherfüllung verpflichtet. Nacherfüllung ist nach Wahl von BRAND Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung.
6.5 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
6.6 Die Haftung von BRAND für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist die Haftung von BRAND für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von BRAND bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7 Setzt der Kunde die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gefährlichen Stoffen ein, muss er BRAND vor der Rücksendung über diese Stoffe aufklären. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, die Lieferware zu reinigen. Erfolgt durch den Kunden keine der Erklärung über die gesundheitliche Unbedenklichkeit entsprechende Reinigung, kann BRAND die für die Dekontamination/ Reinigung und Entsorgung der dabei anfallenden gefährlichen Stoffe erforderlichen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Kann das Gerät auch durch BRAND aufgrund bestehender Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter in Abhängigkeit der Art der gefährlichen Stoffe nicht dekontaminiert/gereinigt werden, ist das gesamte Gerät als Sondermüll zu entsorgen. Die dabei anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

7. Verjährung

Mängelansprüche gegen BRAND verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Ware an den Kunden. Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Verjährungsfristen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Etwaige Rückgriffsansprüche gemäß § 445a BGB verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung an den Kunden. Die Einschränkungen der Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Falle von ersetzter oder reparierter Lieferware beginnt die Verjährungsfrist nur dann neu zu laufen, wenn BRAND die Mangelhaftigkeit der ersetzten oder reparierten Lieferware anerkannt hat.

8 Softwarenutzung

8.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
8.2 Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, übertragen, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von BRAND bzw. des Softwarelieferanten, zu verändern.
8.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, verbleiben bei BRAND bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

9 Montage

9.1 Montagekosten können monatlich abgerechnet werden. Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten.
9.2 Der Kunde hat unter Kostenübernahme zu stellen: Beleuchtung, Antriebskraft, ggf. Pressluft, Wasser, Schweißstrom und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, elektrische Installationen zum Anschluss der von BRAND gelieferten Geräte, die erforderlichen Vorrichtungen (wie Hebezeuge), verschließbaren Raum zur Lagerung von Material, Werkzeug und Kleidung während der Montage.

10 Ersatzteile, Wartung/Reparatur/Kalibrierung

10.1 Für Ersatzteile sowie für Wartungs-, Reparatur- und Kalibrierleistungen gilt die jeweils aktuelle BRAND Austauschpreisliste.
10.2 Sofern für BRAND eine Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung durch BRAND beschränkt. Werden Ersatzteile nicht von BRAND hergestellt oder sind sie am Markt nicht mehr verfügbar – z.B. Elektronik-Bauteile –, oder ist das Ausgangsmaterial zu ihrer Herstellung nicht mehr verfügbar, so erlischt die Verpflichtung von BRAND zur Lieferung von Ersatzteilen.
10.3 Für Kalibrierung und Wartung wird üblicherweise Verbrauchsmaterial aus BRAND-Produktion verwendet.
10.4 Wartungs- und Kalibrierungsleistungen können nur erbracht werden, wenn der Kunde zuvor die gesundheitliche Unbedenklichkeit der eingesandten Geräte erklärt hat.
10.5 Bei einem Reparatur-/ Wartungswert bis zu 50 € behält BRAND sich vor, auf einen separaten Kostenvoranschlag zu verzichten.

11 Rechtsbehalt, Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

11.1 Für von BRAND hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen, Muster, Abbildungen sowie kaufmännische und technische Unterlagen behält BRAND sich das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Der Kunde darf diese nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von BRAND weder selbst produzieren noch produzieren lassen.
11.2 Sofern BRAND Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen oder sonstigen Vorgaben (Modelle, Muster usw.) liefert, haftet der Kunde BRAND gegenüber bei Verschulden dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat BRAND bei Verschulden alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
11.3 Aus der Geschäftsverbindung mit BRAND erlangtes und nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Drittengegenüber geheim zu halten.

 

Stand: April 2022

 

Die aktuellen "BRAND GMBH + CO KG Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestellungen außerhalb shop.brand.de" stehen hier auch zum Download bereit.