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Endnutzer-Lizenzvereinbarungen "EASYCAL™ 5"

Diese Lizenzvereinbarung („Vertrag“) regelt die Einräumung von Nutzungsrechten an der von der Firma BRAND GMBH + CO KG (nachfolgend „BRAND“) erstellten Standardsoftware EASYCAL™  5 (nachfolgend „Software“) zwischen BRAND und dem Kunden (nachfolgend „Lizenznehmer“). Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Software Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenznehmer erwirbt die Software zum unternehmensinternen Einsatz bei der Prüfung und Kalibrierung von Liquid Handling Geräten und Volumenmessgeräten aus Glas und Kunststoff. Soweit neben diesem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen von BRAND zur Anwendung kommen und es zu einem Auseinanderfallen von Regelungsinhalten zwischen dieser Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen sollte, gehen die Regelungen dieser Vereinbarung im Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

 

Wichtiger Hinweis:


LESEN SIE DIESE LIZENZVEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH UND STELLEN SIE SICHER, DASS SIE DIE REGELUNGEN VERSTANDEN HABEN, BEVOR SIE DIE LIZENZVEREINBARUNG AKZEPTIEREN. DIE FÜR DEN LIZENZNEHMER AKZEPTIERENDE PERSON VERTRITT DABEI DIE JURISTISCHE PERSON FÜR DIE SIE AUFTRITT UND ERKLÄRT, BEFUGT ZU SEIN, FÜR DIE JURISTISCHE PERSON ZU HANDELN UND DIESE ZU BINDEN. FALLS SIE MIT DEN NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN DES LIZENZVERTRAGES NICHT ODER NUR TEILWEISE EINVERSTANDEN SIND, NICHT BEFUGT SIND, FÜR DIE JURISTISCHE PERSON RECHTSVERBINDLICHE VERTRÄGE EINZUGEHEN ODER VERBRAUCHER SIND, STIMMEN SIE DEN BEDINGUNGEN NICHT ZU, LADEN SIE DIE SOFTWARE NICHT HERUNTER UND INSTALLIEREN UND NUTZEN SIE DIE SOFTWARE NICHT. INDEM SIE DIE SOFTWARE KAUFEN, SIE HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN, BENUTZEN ODER INDEM SIE AUF SONSTIGE WEISE IHRE ZUSTIMMUNG ZUM AUSDRUCK BRINGEN, AKZEPTIEREN SIE DIESE LIZENZVEREINBARUNG UND ES WIRD EIN RECHTSGÜLTIGER UND VERBINDLICHER VERTRAG ZWISCHEN BRAND UND DEM LIZENZNEHMER GESCHLOSSEN.

 

1. Vertragsgegenstand 


1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der Software im Objektcode, die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software sowie die Softwarepflege.

1.2 BRAND überlässt dem Lizenznehmer die Software im Wege des Downloads und stellt die Benutzerdokumentation in elektronischer Form zur Verfügung. Die Software ist mittels eines Lizenzschlüssels geschützt, den der Lizenznehmer per E-Mail übersandt bekommt. Der Lizenznehmer erhält den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software nach diesem Vertrag.

1.3 IInstallations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

1.4 Die Software beinhaltet die unter Ziffer 11 aufgeführten Open Source-Softwareprogramme. Auf diese Open Source Softwareprogramme finden die jeweiligen Open Source Lizenzvereinbarungen unabhängig von den Regelungen dieses Lizenzvertrages zusätzlich und vorrangig Anwendung.

 

 

2. Nutzungszweck


2.1 Zur Erfüllung des Nutzungszwecks der Software bietet BRAND unterschiedliche Lizenztypen und Lizenzmodelle wie nachfolgend beschrieben an.


2.2 BRAND bietet die nachfolgenden Lizenztypen für die Software an:


2.2.1 Stand-alone-Anwendung / Stand-alone-Lizenz

Die Stand-alone-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, die Software auf einem einzelnen Endgerät entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages auszuführen und zu nutzen. Die Software darf dabei von einer unbegrenzten Anzahl von Personen auf dem zugewiesenen Endgerät genutzt werden, solange sichergestellt ist, dass die Software gleichzeitig nur auf einem Betriebscomputer durch ein Gerät verwendet wird. Es ist nicht gestattet, das zugewiesene Gerät zu virtualisieren oder durch Verwendung anderer Mechanismen durch mehrere Betriebsrechner nutzen zu lassen. Es ist nicht gestattet, die Software durch Remote-Verbindung oder automatisierte Nutzung wie Compile-Server, Build-Server oder ähnliche Servertypen zu verwenden.

2.2.2 Server Anwendung 


2.2.2.1 Server-Lizenz


Die Server-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, die Software auf einem zugewiesenen Server entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages auszuführen und zu nutzen. Eine Server-Lizenz muss in Verbindung mit mindestens einer Client-Lizenz genutzt werden, die separat zu erwerben ist.


2.2.2.2 Client-Lizenz
 

Die Clientlizenz berechtigt den Lizenznehmer, die Software auf einer unbeschränkten Anzahl von Geräten innerhalb eines Serversystems entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages und der Anzahl der erworbenen Client-Lizenzen auszuführen und zu nutzen. Eine Client-Lizenz muss in Verbindung mit einer Server-Lizenz genutzt werden, die separat zu erwerben ist.


2.3 BRAND bietet die nachfolgenden Lizenzmodelle für die Software an:


2.3.1 Demolizenz

 

Die Demolizenz berechtigt den Lizenznehmer, vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages, die Software kostenfrei über einen definierten Zeitraum (nachfolgend „Testzeitraum“) zur Evaluierung oder Testung der Software im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit beim Lizenznehmer zu nutzen. Mit Ablauf des Testzeitraums entfällt die Lizenz automatisch und dem Lizenznehmer ist eine Weiternutzung der Software untersagt.


2.3.2 Dauerhafte Lizenz


Eine dauerhafte Lizenz bezieht sich auf eine bestimmte Hauptversion der Software sowie die von BRAND zu dieser Hauptversion zur Verfügung gestellten Aktualisierungen und gewährt ein zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht hieran.

 

3. Einräumung einer Lizenz


3.1 BRAND gewährt dem Lizenznehmer das räumlich unbeschränkte, einfache (nicht-ausschließliche), nicht übertragbare Recht, die Software nach Maßgabe dieses Vertrages (s. Ziffer 3.2 bis Ziffer 3.4) und entsprechend dem erworbenen Lizenztyp und -modell zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Die Einräumung der Lizenz steht dabei unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Lizenzgebühr durch den Lizenznehmer vollumfänglich gezahlt wurde oder eine Lizenzgebühr nicht anfällt (Demolizenz).


3.2 Das Recht zur Vervielfältigung ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystems zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software.


3.3 Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software.


3.4 Das Recht zur Dekompilierung der Software besteht nur im gesetzlich vorgesehen Fall, wenn die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Software-Programm unerlässlich ist und soweit BRAND dem Lizenznehmer die für die Dekompilierung erforderlichen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Zeit zugänglich gemacht hat.


3.5 Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software im Ganzen oder Teile davon unter zu lizensieren, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen. Will der Lizenznehmer die Softwarelizenz auf einem anderen Gerät verwenden, muss er die Softwarelizenz auf dem ursprünglichen Gerät deaktivieren, bevor sie auf dem neuen Gerät aktiviert werden darf (Umziehen einer Lizenz). Dem Lizenznehmer ist es untersagt, Eigentümerkennzeichnungen, Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf der Software, dem Lizenzschlüssel oder der Benutzerdokumentation befinden, Seriennummern, Beschriftungen oder Kopierschutzfunktionen von der Software zu umgehen, zu verändern, zu beseitigen oder sonst unkenntlich zu machen.


3.6 Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen dieses Vertrages behält sich BRAND alle Rechte vor, eine unbefugte Nutzung der Software zu untersagen oder zu stoppen; dies beinhaltet insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Eine unbefugte Nutzung kann zu strafrechtlicher Verfolgung gemäß den einschlägigen Gesetzen führen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts hinsichtlich der Vervielfältigung und Offenlegung gelten ebenso für die Benutzerhandbücher und andere Unterlagen, die die von BRAND zur Verfügung gestellte Software betreffen.

 

4. Softwarepflege


4.1 BRAND entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Aktualität fort, passt sie geänderten Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die nach diesem Vertrag geschuldete Qualität aufrecht zu erhalten, und überlässt dem Lizenznehmer hieraus entstehende Patches, Bugfixes und Updates der Software entsprechend nachstehender Ziffer 4.2. Die Softwarepflege wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientiert. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt gelieferten Softwarestand erbracht. BRAND kann Patches, Bugfixes und Updates entsprechend den Regelungen zur Erstüberlassung der Software zur Verfügung stellen. Bei Änderung des Stands der Technik behält sich BRAND eine Änderung der Auslieferung vor.


4.2 Die Softwarepflege umfasst die nachfolgenden Leistungen (nachfolgend „Softwarepflege“):

  • Bereitstellung von Patches und Bugfixes zur Behebung von Programmfehlern (vgl. Ziff. 7.2 Satz 4);
     
  • Bereitstellung von Servicepacks;
     
  • Bereitstellung von Updates im Minor-Release (z.B. von Version 1.0 auf Version 1.1);
     
  • Bereitstellung der aktualisierten Softwaredokumentation in elektronischem Format.

Installation von Software, Patches, Servicepacks, und Updates, Konfigurationen, Parametrisierungen oder Anpassungen der Software und Datensicherungen sind von der Softwarepflege nicht umfasst.

 

 

5. Gebühren


5.1 Die Lizenzgebühren für eine dauerhafte Lizenz werden mit Übersendung des Lizenzschlüssels zur Zahlung fällig.


5.2 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung verstehen sich alle Gebühren als Nettogebühren, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. BRAND wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

 

 

6. Urheberrecht

 

Bei EASYCAL™  5 handelt es sich um von BRAND entwickelte und hergestellte Software, während es sich bei der unter Ziffer 11 genannten Open Source Software um Software Dritter Hersteller handelt. Die Software unterliegt internationalem und nationalem urheberrechtlichem Schutz. BRAND besitzt und behält alle Rechte, das Eigentum und alle Ansprüche an der Software betreffend, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Marken und sonstiger geistiger Eigentumsrechte.


Mit dieser Lizenzvereinbarung erwirbt der Lizenznehmer kein Eigentum an der Software; der Lizenznehmer erwirbt ausschließlich die in Ziffer 3 bezeichneten Rechte an der Software.

 

 

7. Gewährleistung


7.1 Die Parteien sind sich einig, dass eine Software nicht ohne technische Einschränkungen erstellt werden kann. BRAND übernimmt die Gewährleistung nur für die von BRAND oder im Auftrag von BRAND erstellten Softwarekomponenten und erklärt insoweit, dass die Software für den Zeitraum der Gewährleistungsfrist im Wesentlichen in der Lage ist, die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen (nachfolgende die „vereinbarten Funktionen“) auszuführen. Bei Updates sind die Gewährleistungsansprüche auf die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Softwarestand beschränkt. Geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Funktionen begründen keine Gewährleistungsansprüche. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Fehlfunktionen des Programms, die auf eine unsachgemäße, nicht der Betriebsanleitung entsprechende Installation der Software, Unfall, Missbrauch oder fehlerhafte Anwendung zurückzuführen sind. Insbesondere wird keine Gewährleistung dafür übernommen, dass die überlassene Software mit der vom Lizenznehmer verwendeten Datenverarbeitungsumgebung kompatibel ist.


7.2 Sofern die Software einen Mangel aufweist, ist BRAND zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. BRAND steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Sollte die angemessene Frist ergebnislos verstreichen oder eine angemessene Anzahl an Nacherfüllungsversuchen fehlschlagen, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, ist BRAND unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Nebenversion oder eines Patches, Bugfix oder Updates im Rahmen seiner Planung zur Weiterentwicklung der Software zu beheben.


7.3 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit Lieferung des Lizenzschlüssels zu laufen. Im Falle der Lieferung von Patches, Bugfixes, und Updates beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Zurverfügungstellung des Patch, Bugfix und Updates zu laufen.

 

8. Pflichten des Lizenznehmers 


8.1 Die Einrichtung einer funktionsfähigen Softwareumgebung für die Software liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Das gleiche gilt für regelmäßige Datensicherungen.


8.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt des Lizenzschlüssels zu installieren und auf Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit in den grundlegenden Programmfunktionen zu untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, sind innerhalb weiterer zehn (10) Werktage BRAND per Email an easycal@brand.de mitzuteilen. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung BRAND per Email an easycal@brand.de angezeigt werden. Bei einer Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


8.3 Für die Sicherung der Daten nach dem Stand der Technik und dem normalen Datenverarbeitungsbetrieb ist der Lizenznehmer verantwortlich und er hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die bei ihm eingesetzte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose und/ oder regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse. Nachteile und Mehrkosten einer Verletzung dieser Pflichten trägt der Lizenznehmer.

 

9. Geheimhaltung


9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Werden von einer öffentlichen Stelle von einer Partei vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.


9.2 Die vorstehenden Pflichten werden von einer Beendigung dieses Vertrags nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

 

10. Haftung


10.1 BRAND haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  • unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BRAND, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachten Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den Regelungen zur leichten Fahrlässigkeit;
     
  • unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, die durch BRAND, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden;
     
  • für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu einem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für BRAND bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war;
     
  • für Produkthaftungsschäden entsprechend der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
     
  • für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch BRAND, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Hat BRAND diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung von BRAND auf den Betrag begrenzt, der für BRAND zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

 

10.2 BRAND schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob BRAND ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software nicht ohne technische Einschränkungen hergestellt werden kann.


10.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet BRAND insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Lizenznehmer es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.


10.4 Eine weitergehende Haftung von BRAND ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

 

11. Mitgeltende Regelungen


In der Software sind Open Source Softwareprogramme enthalten. Auf diese Open Source Softwareprogramme finden die jeweiligen Open Source Lizenzvereinbarungen zusätzlich und vorrangig Anwendung. Die konkreten Open Source Softwareprogramme sowie die geltenden Lizenzvereinbarungen finden Sie in der Versionsinformation der Software.

 

12. Schlussbestimmungen


12.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.


12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.


12.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


12.4 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Dem Schriftformerfordernis ist dabei genügt, wenn die Mitteilungen, Änderungen oder Ergänzungen per E-Mail an die im Rahmen der Übermittlung der Lizenzschlüssel verwendeten Email-Adresse gesendet und von dieser empfangen werden.


12.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).


12.6 Erfüllungsort ist Wertheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main. BRAND ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers zu klagen.


12.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.


BRAND GMBH + CO KG
Otto-Schott-Str. 25
97877 Wertheim
Germany

Tel.: +49 9342 808-0
Fax: +49 9342 808-91505
E-Mail: easycal@brand.de
Internet: www.brand.de


Version 1.2 – 15.05.2022